Rekurrent nachzuweisen, inwieweit er den Unterhalt der Kinder seiner Lebenspartnerin getragen hat (vgl. GVP 2001 Nr. 31). Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht belegt sind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen zurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007, publiziert in: SGE 2007 Nr. 9).