Nach der Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 lit. a StG ist unter dem Begriff zur Hauptsache – wie im üblichen Sprachgebrauch – nicht exakt mehr als die rechnerische Hälfte zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Entsprechend dem im Steuerrecht gefestigten Grundsatz, dass den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 379 f.), hat der