Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist häufig dann anzunehmen, wenn die unterstützte Person erwerbsunfähig oder nur beschränkt erwerbsfähig ist. Verzichtet die unterstützte Person dagegen freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung eines (genügenden) Einkommens, liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit vor (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 41 zu Art. 214 DBG i.V.m. N 58 f. zu Art. 213 DBG). Eine allein erziehende Person ist nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig, wenn sie für ihre (vorschulpflichtigen) Kinder sorgen muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 69 zu Art. 213 DBG; Zweifel/ Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, N 23c