214 DBG analog herangezogen werden. Unter Kindern sind Personen zu verstehen, für welche der steuerpflichtigen Person ein Kinderabzug nach Art. 48 StG zusteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 33 zu Art. 214 DBG). Als unterstützungsbedürftig gilt eine Person dann, wenn sie aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist häufig dann anzunehmen, wenn die unterstützte Person erwerbsunfähig oder nur beschränkt erwerbsfähig ist.