a) Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG). Diese Bestimmung wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Art. 50 Abs. 4 StG). Die Voraussetzungen des st. gallischen Rechts für die Anwendung des Tarifs für Verheiratete stimmen im Wortlaut mit Art. 214 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) überein. Daher können Lehre und Rechtsprechung zu Art. 214 DBG analog herangezogen werden.