d) Ist der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG nicht zulässig, kann auch keine Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Sinn von Art. 45 Abs. 1 lit. g StG gewährt werden. Schliesslich sieht das kantonale Steuerrecht keinen Unterstützungsabzug im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) vor. 3.- Der Rekurrent beantragt sodann die Anwendung des Verheiratetentarifs. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte