Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderabzügen nicht gegeben. Daran vermögen weder der Konkubinatsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Mutter der Kinder über die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts noch die Erklärung der Mutter betreffend die Betreuung der Kinder bei deren Ableben etwas zu ändern. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent Kinderzulagen für die Kinder seiner Partnerin erhält, begründet kein Pflegekindverhältnis im Sinn von Art. 30 StV.