c) Der Rekurrent ist weder der leibliche noch der Adoptiv- oder Stiefvater der vier Kinder seiner Lebenspartnerin. Er ist auch nicht deren Pflegevater. Da die Kinder mit ihrer leiblichen Mutter zusammenwohnen und sich daher nicht in fremder Obhut befinden, liegt kein Fall von einer Pflegkindschaft vor. Es fehlt auch an einer entsprechenden Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderabzügen nicht gegeben.