300 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB). Sie ist kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Zivilrecht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt. Das Pflegeverhältnis kommt durch Vertrag zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder der die Fremdpflege anordnenden Behörde und den Pflegeeltern zustande. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB).