Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, Fr. 6'800.--, abgezogen, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht. Als Kinder im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a StG gelten nach Art. 30 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stiefund Pflegekinder. Eine Pflegkindschaft liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind (vgl. Art. 300 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB).