Selbst wenn er für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkäme, könne er daher keine Kinderabzüge geltend machen. Für die Anwendung des Vollsplittingtarifs müsse der Rekurrent zur Hauptsache für die Kinder aufkommen. Auf dem Land in einfachen Verhältnissen, in denen sich der Steuerpflichtige befinde, sei davon auszugehen, dass die Waisenrenten zwar nicht vollumfänglich für den Unterhalt der Kinder ausreichten, diese aber trotzdem den Hauptbestandteil des Kinderunterhalts ausmachten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Partnerin zur Hauptsache für die Kinder aufkomme. Nur sie allein könne daher vom Vollsplittingtarif profitieren.