a) Der Rekurrent macht geltend, seit 1. Dezember 2003 bestehe mit seiner Lebenspartnerin ein Konkubinatsvertrag, welcher den gemeinsamen Lebensunterhalt für die Parteien zusammen mit den Kindern der Partnerin regle. Aufgrund dieses Vertrags habe die Ausgleichskasse am 30. August 2007 die Auszahlung der Kinderzulagen an ihn verfügt. Gemäss Merkblatt zum Kinderzulagengesetz des Kantons St. Gallen begründeten eigene, adoptierte sowie Stief- und Pflegekinder einen Anspruch auf Kinderzulagen. Ihm würden unbestrittenermassen Kinderzulagen ausgerichtet und er versteuere diese auch.