B.- Gegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 16. März 2009 Einsprache mit dem Antrag, die Kinderabzüge seien ihm zu gewähren. Mit Entscheid vom 8. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. Oktober 2009 erhob X gegen den Einsprache- Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt die Gewährung der Kinderabzüge, die erhöhten Versicherungsprämienabzüge und die Anwendung des Vollsplittingtarifs. Mit Schreiben vom 9. November 2009 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses.