{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-182_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4581&type=1563347022&cHash=2874ab72966d68a8350e82bcbb232627", "Checksum": "04ba364df7da59e4963696386a1b65ee"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:21", "Checksum": "be842a7c8e18375f2742c7ae12b14ddd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/182).\n\nvon rund Fr. 4'900.-- ergibt. Der monatliche betreibungsrechtliche Grundbetrag beläuft\nsich für einen alleinstehenden, in Wohngemeinschaft lebenden Schuldner auf Fr. 950.--\n(KS EM Ziff. 3.1.3). Hinzu kommen die Grundbeträge für die vier Kinder von Fr. 1'700.--\n(2 x Fr. 350.-- und 2 x Fr. 500.--). Somit ergibt sich ein monatlicher Grundbetrag von\nFr. 2'650.--. Der effektive Mietzins des Hauses in B ist nicht bekannt. Es ist daher auf\neinen angemessenen Mietzinsanteil für die Wohnkosten der Lebenspartnerin und der\nvier Kinder von Fr. 1'500.-- inklusive Nebenkosten abzustellen. Fehlen noch die\nKrankheitskosten (Krankenkassenprämie und Arztkosten), die unter Berücksichtigung\nder Prämienverbilligung mit Fr. 200.-- pro Monat zu veranschlagen sind. Daraus\nresultiert ein für den Lebensunterhalt der Familie Y notwendiger monatlicher Notbedarf\nvon Fr. 4'350.--. Diesen Lebensunterhalt konnte die Konkubinatspartnerin des\nRekurrenten mit ihren Einkünften von Fr. 4'900.-- selbst decken. Hinzu kommt, dass\ndie älteren beiden Kinder sich im Jahr 2007 bereits in der Berufslehre befanden und –\nwenn auch in bescheidenem Ausmass – bereits über gewisse eigene Einkünfte\nverfügten. Die Voraussetzung des Zusammenlebens mit unterstützungsbedürftigen\nPersonen ist daher nicht gegeben, weshalb der Verheiratetentarif nicht zur Anwendung\nkommt.\n\nSelbst wenn man den Notbedarf erheblich erweitern und die Lebenspartnerin samt\nKindern damit als unterstützungsbedürftig gelten würde, käme der Rekurrent noch\nlange nicht zur Hauptsache für diese auf. Davon könnte erst die Rede sein, wenn er\nmonatlich einen über Fr. 4'900.-- hinausgehenden Betrag erbringen würde. Solche\nLeistungen hat er jedoch nicht nachgewiesen. Bei Einkünften des Rekurrenten von\nnetto Fr. 77'253.-- (vgl. steuerbares Reineinkommen, Ziff. 24 der\nVeranlagungsberechnung 2007, act. 7/II.1) verblieben diesem für seinen eigenen\nLebensunterhalt lediglich noch rund Fr. 18'000.-- pro Jahr, was nicht zutreffen kann.\nZudem ist ein Bedarf der Lebenspartnerin und ihrer Kinder von Fr. 9'800.-- nicht\nrealistisch. Abzuklären wäre schliesslich, inwiefern die finanzielle Leistung des\nRekurrenten eine Entschädigung an seine Lebenspartnerin für die Haushaltführung und\ndamit in jenem Umfang keine unentgeltliche Leistung darstellt (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O. N 56 zu Art. 213 DBG).\n\nc) Der Rekurs ist folglich abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}