{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-182_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4581&type=1563347022&cHash=2874ab72966d68a8350e82bcbb232627", "Checksum": "04ba364df7da59e4963696386a1b65ee"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). 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Die\nVoraussetzungen des st. gallischen Rechts für die Anwendung des Tarifs für\nVerheiratete stimmen im Wortlaut mit Art. 214 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) überein. Daher können Lehre und\nRechtsprechung zu Art. 214 DBG analog herangezogen werden. Unter Kindern sind\nPersonen zu verstehen, für welche der steuerpflichtigen Person ein Kinderabzug nach\nArt. 48 StG zusteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.\nAufl. 2009, N 33 zu Art. 214 DBG). Als unterstützungsbedürftig gilt eine Person dann,\nwenn sie aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in\nder Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb\nauf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist häufig\ndann anzunehmen, wenn die unterstützte Person erwerbsunfähig oder nur beschränkt\nerwerbsfähig ist. Verzichtet die unterstützte Person dagegen freiwillig und ohne\nzwingenden Grund auf die Erzielung eines (genügenden) Einkommens, liegt keine\nUnterstützungsbedürftigkeit vor (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 41 zu\nArt. 214 DBG i.V.m. N 58 f. zu Art. 213 DBG). Eine allein erziehende Person ist nicht\noder nur eingeschränkt erwerbsfähig, wenn sie für ihre (vorschulpflichtigen) Kinder\nsorgen muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 69 zu Art. 213 DBG; Zweifel/\nAthanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, N 23c zur Art. 35\nDBG). Bei einer minderjährigen Person ist massgebend, dass deren Eltern nicht in der\nLage sind, ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. (Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 72 zu Art. 213 DBG).\n\nNach der Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 lit. a StG ist unter dem Begriff zur\nHauptsache – wie im üblichen Sprachgebrauch – nicht exakt mehr als die rechnerische\nHälfte zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt im Wesentlichen oder in\nerster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Entsprechend dem im\nSteuerrecht gefestigten Grundsatz, dass den Steuerpflichtigen die Beweislast für\nTatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 379 f.), hat der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurrent nachzuweisen, inwieweit er den Unterhalt der Kinder seiner Lebenspartnerin\ngetragen hat (vgl. GVP 2001 Nr. 31). Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht belegt\nsind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und\nPauschalen zurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere\nVerhältnisse vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007, publiziert\nin: SGE 2007 Nr. 9). Zur Bestimmung der objektiven Unterstützungsbedürftigkeit und\ndes massgebenden Lebensunterhalts erscheint es sachgerecht, auf die Ansätze\ngemäss dem damals gültigen Kreisschreiben über die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der kantonalen\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom November 2000 (ABl 2000,\nS. 2829 ff., nachfolgend: KS EM) abzustellen. Diese Ansätze sind im konkreten Fall\nnicht tiefer als jene nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der\nSozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Gewisse Kantone\nstellen auf Einkommens- bzw. Vermögensobergrenzen ab (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, a.a.O., N 66 zu Art. 213 DBG). Im Kanton Zürich liegt diese Grenze bei einem\nEinkommen von Fr. 13'000.-- für eine allein stehende Person bzw. Fr. 19'000.-- für ein\nEhepaar (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 25c zu Art. 35 DBG).\n\nb) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Anwendung des\nVerheiratetentarifs führen, liegt beim Rekurrenten. Er hat nachzuweisen, dass er im\nSteuerjahr 2007 zur Hauptsache für mit ihm zusammenlebende\nunterstützungsbedürftige Personen aufgekommen ist. In aller Regel wird der\nbelegmässige Nachweis verlangt (Zweifel/Athanas, a.a.O., N 31a zu Art. 35 DBG). Der\nRekurrent hat jedoch weder zur Unterstützungsbedürftigkeit dieser Personen noch zur\nLeistung entsprechender Zahlungen konkrete Beweismittel eingereicht. Es liegt auch\nkeine unterschriftliche Bestätigung der Lebenspartnerin vor. Zur Ermittlung des\nnotwendigen Lebensbedarfs ist im Folgenden auf das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum abzustellen.\n\nDie Lebenspartnerin des Rekurrenten ist nur sehr beschränkt erwerbstätig (deklariertes\nJahreseinkommen 2007 Fr. 2'395.--). Daneben verfügte sie im Jahr 2007 über eine\nWitwenrente von Fr. 18'672.--. Für die vier Kinder erhielt sie Waisenrenten von\ninsgesamt Fr. 37'344.--. Zusammen mit dem Vermögensertrag betrugen die Einkünfte\nder Partnerin und der vier Kinder im Jahr 2007 Fr. 58'962.--, was monatliche Einkünfte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}