{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-182_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4581&type=1563347022&cHash=2874ab72966d68a8350e82bcbb232627", "Checksum": "04ba364df7da59e4963696386a1b65ee"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). 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Vertraglich sei zwischen den\nKonkubinatspartner lediglich vereinbart worden, dass im Fall des Todes seiner\nLebenspartnerin oder bei Verlust von deren Handlungsfähigkeit die Vormundschaft\nüber die unmündigen Kinder auf den Rekurrenten übertragen werden solle. Selbst\nwenn er für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkäme, könne er daher keine\nKinderabzüge geltend machen. Für die Anwendung des Vollsplittingtarifs müsse der\nRekurrent zur Hauptsache für die Kinder aufkommen. Auf dem Land in einfachen\nVerhältnissen, in denen sich der Steuerpflichtige befinde, sei davon auszugehen, dass\ndie Waisenrenten zwar nicht vollumfänglich für den Unterhalt der Kinder ausreichten,\ndiese aber trotzdem den Hauptbestandteil des Kinderunterhalts ausmachten. Es sei\ndeshalb davon auszugehen, dass die Partnerin zur Hauptsache für die Kinder\naufkomme. Nur sie allein könne daher vom Vollsplittingtarif profitieren.\n\nb) Nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG (in der Fassung nGS 42-73) werden für die\nSteuerberechnung vom Reineinkommen für jedes unter der elterlichen Sorge oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nObhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das in der schulischen oder beruflichen\nAusbildung steht, Fr. 6'800.--, abgezogen, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt\ndes Kindes zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG\nbeansprucht. Als Kinder im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a StG gelten nach Art. 30 der\nSteuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt: StV) leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stiefund Pflegekinder. Eine Pflegkindschaft liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut\nvon Personen lebt, die nicht seine Eltern sind (vgl. Art. 300 Abs. 1 des\nZivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB). Sie ist kein selbständiges Rechtsinstitut,\nsondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Zivilrecht einzelne Wirkungen des\nKindesverhältnisses beilegt. Das Pflegeverhältnis kommt durch Vertrag zwischen dem\ngesetzlichen Vertreter des Kindes oder der die Fremdpflege anordnenden Behörde und\nden Pflegeeltern zustande. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden.\nWer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder\neiner anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht\nunter deren Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB).\n\nc) Der Rekurrent ist weder der leibliche noch der Adoptiv- oder Stiefvater der vier\nKinder seiner Lebenspartnerin. Er ist auch nicht deren Pflegevater. Da die Kinder mit\nihrer leiblichen Mutter zusammenwohnen und sich daher nicht in fremder Obhut\nbefinden, liegt kein Fall von einer Pflegkindschaft vor. Es fehlt auch an einer\nentsprechenden Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Damit sind die\nVoraussetzungen für die Gewährung von Kinderabzügen nicht gegeben. Daran\nvermögen weder der Konkubinatsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Mutter\nder Kinder über die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts noch die\nErklärung der Mutter betreffend die Betreuung der Kinder bei deren Ableben etwas zu\nändern. Auch die Tatsache, dass der Rekurrent Kinderzulagen für die Kinder seiner\nPartnerin erhält, begründet kein Pflegekindverhältnis im Sinn von Art. 30 StV.\n\nd) Ist der Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG nicht zulässig, kann auch\nkeine Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen im Sinn von\nArt. 45 Abs. 1 lit. g StG gewährt werden. Schliesslich sieht das kantonale Steuerrecht\nkeinen Unterstützungsabzug im Sinn von Art. 213 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer (SR 642.11) vor.\n\n3.- Der Rekurrent beantragt sodann die Anwendung des Verheiratetentarifs.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}