{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-182_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4581&type=1563347022&cHash=2874ab72966d68a8350e82bcbb232627", "Checksum": "04ba364df7da59e4963696386a1b65ee"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/182)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:21", "Checksum": "be842a7c8e18375f2742c7ae12b14ddd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/182\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei einem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/182).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/182\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 21.10.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 21.10.2010\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Situation bei\neinem Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/\n1-2009/182).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Rekurrent,\n\nvertreten durch Herbert Meienhofer, Treuhand Meienhofer, Oberwisen 6,\n9525 Lenggenwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist bei der A AG angestellt. Er lebt zusammen mit Y und deren vier Kindern in B. Y\nist verwitwet und erhält für sich und die Kinder Waisenrenten. X bezieht für die vier\nKinder seiner Lebenspartnerin von der Ausgleichskasse seiner Arbeitgeberin\nKinderzulagen. Im Jahr 2007 erhielt er eine rückwirkende Nachzahlung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKinderzulagen ab Dezember 2003, welche er in der Steuererklärung 2007 als\nEinkommen deklarierte. Gleichzeitig machte er drei Kinderabzüge in der Höhe von Fr.\n20'400.-- geltend. Das kantonale Steueramt liess die Kinderabzüge nicht zu und\nveranlagte X für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 in der Folge mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 95'400.-- zum Satz von Fr. 77'200.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 12'000.--.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhob X mit Eingabe seines Vertreters vom 16. März\n2009 Einsprache mit dem Antrag, die Kinderabzüge seien ihm zu gewähren. Mit\nEntscheid vom 8. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. Oktober 2009 erhob X gegen den Einsprache-\nEntscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt die Gewährung\nder Kinderabzüge, die erhöhten Versicherungsprämienabzüge und die Anwendung des\nVollsplittingtarifs.\n\nMit Schreiben vom 9. November 2009 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer\nVernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\nAuf die vom Rekurrenten zur Begründung seiner Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Oktober 2009 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Gewährung des Kinderabzugs für die Kinder der Lebenspartnerin\ndes Rekurrenten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Der Rekurrent macht geltend, seit 1. Dezember 2003 bestehe mit seiner\nLebenspartnerin ein Konkubinatsvertrag, welcher den gemeinsamen Lebensunterhalt\nfür die Parteien zusammen mit den Kindern der Partnerin regle. Aufgrund dieses\nVertrags habe die Ausgleichskasse am 30. August 2007 die Auszahlung der\nKinderzulagen an ihn verfügt. Gemäss Merkblatt zum Kinderzulagengesetz des\nKantons St. Gallen begründeten eigene, adoptierte sowie Stief- und Pflegekinder einen\nAnspruch auf Kinderzulagen. Ihm würden unbestrittenermassen Kinderzulagen\nausgerichtet und er versteuere diese auch. Die Familienausgleichskasse richte die\nZulagen aufgrund eines Kindesverhältnisses oder seines überwiegenden Aufkommens\nfür die Kinder aus. Seinen Einkünften von Fr. 115'131.-- im Jahr 2007 stünden\nEinkünfte seiner Partnerin von Fr. 49'626.-- gegenüber. Damit sei klar, dass er für den\nUnterhalt der Familie zur Hauptsache aufkomme. Die Einkünfte der Partnerin würden\ndazu nicht ausreichen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die von der Vorinstanz zitierten\nEmpfehlungen des Jugendamtes Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für\nKinder auf dem Land in einfachen Verhältnissen nicht gelten sollten. Massgebend sei\ndie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und nicht der Wohnort.\n\n"}