Davon war ein Teil nicht in der Auftragsbestätigung vom 13. Juni 2007 enthalten. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufteilung der Akontozahlung aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden wäre deshalb sowieso fehlerhaft. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die im Dezember 2007 erfolgten Akontozahlungen von Fr. 124'000.-- im Steuerjahr 2007 als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug brachte. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.