Gewinnungskosten darstellen. Dies ist nicht zulässig. Bei der Zahlung handelt es sich auch nicht um eine reine Vorauszahlung, sondern um eine in Rechnung gestellte Akontozahlung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 107 zu Art. 210 DBG).