Dabei ist nicht entscheidend, ob zu jenem Zeitpunkt der Bau bereits fortgeschritten war. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Unterhaltskosten bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, spätestens aber mit der effektiv erfolgten Zahlung abzugsfähig wurden und damit auch im Steuerjahr 2007 abgezogen werden müssen. Ein Übertrag eines Teils dieser Zahlung auf das Steuerjahr 2008 würde eine periodenfremde Berücksichtigung von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte