c) Mit Auftragsbestätigung vom 13. Juni 2007 stellte die O. AG dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 140'000.-- in Rechnung (vgl. act. 7/I-1.5). Als Zahlungskonditionen wurde eine Fälligkeit von 50% der Gesamtsumme bei Bestellung, 40% bei Baufortschritt und 10% nach Abnahme vereinbart. 50% oder Fr. 70'000.-- bezahlte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007. Am 28. Dezember 2007 leistete er eine Zahlung von 54'000.--, was nicht ganz 40% entspricht. Dabei ist nicht entscheidend, ob zu jenem Zeitpunkt der Bau bereits fortgeschritten war.