Für die Anrechenbarkeit von Aufwendungen gilt in der Regel der Grundsatz der Fälligkeit. Allerdings wird in der Praxis, insbesondere bei privaten Aufwendungen, aus Gründen der Vereinfachung der Steuerveranlagung auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abgestellt. Dies bietet sich insbesondere bei Liegenschaftsunterhaltskosten an (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6. Auflage, St. Gallen 1999, S. 30 f. und 151; Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Steuerrecht, Grüsch 1989, S. 40, 43 und 159; StR 2003, S. 766; StE 2004, B 25.6 Nr. 51; StB 44 Nr. 2 Ziff. 6).