© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen kantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 811.1, abgekürzt: StG).