Dazu stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, weder die Statistiken der Arbeitseinsätze der O. AG noch die Dauer der Bauarbeiten bis Mai 2008 änderten etwas an der effektiven Mittelverwendung im Dezember 2007. Bei einer Anerkennung eines Teilbetrags der im Jahr 2007 erfolgten Zahlungen erst im darauf folgenden Jahr wäre zudem das in der Steuererklärung deklarierte bewegliche Vermögen per 31. Dezember 2007 um diesen Teilbetrag zu tief ausgefallen.