Für die Aufteilung dieser Kosten auf die Jahre 2007 und 2008 fehle es an einer geeigneten gesetzlichen Grundlage. Der Steuerpflichtige könne nicht in Abwägung einer besseren Steuerbelastung eine bereits erfolgte Mittelverwendung erst zu einem späteren Zeitpunkt anrechnen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die zweite Akontozahlung erst im Januar 2008 vorzunehmen. Dass er keine Rechnungen und Aufforderungen für die geleisteten Akontozahlungen erhalten habe, entspreche dem vereinbarten Zahlungsmodus mit der O. AG. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte