a) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, Unterhaltsaufwendungen seien im privaten Bereich im Zeitpunkt der Bezahlung abzugsfähig. Aus der Schlussrechnung der O. AG vom 25. Juli 2008 gehe hervor, dass am 7. Dezember 2007 eine erste Akontozahlung von Fr. 70'000.-- und am 28. Dezember 2007 eine zweite Akontozahlung von Fr. 54'000.-- erfolgt sei. Im Jahr 2007 seien also Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 124'000.-- bezahlt worden. Für die Aufteilung dieser Kosten auf die Jahre 2007 und 2008 fehle es an einer geeigneten gesetzlichen Grundlage.