Mit Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte