B.- Gegen diese Veranlagung erhob X am 26. Mai 2009 Einsprache mit dem Antrag, die Akontozahlung von Fr. 124'000.-- sei hälftig auf die Jahre 2007 und 2008 zu verteilen. Mit Entscheid vom 3. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhob X durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte die Aufteilung der Akontozahlung zu 65% oder Fr. 83'200.-- (recte: 80'600.--) auf 2007 und 35% oder Fr. 44'800.-- (recte: 43'400.--) auf 2008.