{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-180_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4591&type=1563347022&cHash=a2a1e7dc9315d9b0790f533a850c0b99", "Checksum": "53b156223d067b79e0d6932e8dd03a76"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Liegenschaftsunterhaltskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/180)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:47", "Checksum": "64947f9df83a4a0c12dc2beb1c64d8b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180\nRegeste:\nArt. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Liegenschaftsunterhaltskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/180).\n\nDie vom Beschwerdeführer eingereichten Übersichten über die von der O. AG\ngeleisteten Arbeitsstunden ändern daran nichts (act. 2/5). Immerhin ist darauf\nhinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Zahlen (2007: 281 Stunden;\n2008: 149.15 Stunden) nicht mit den Übersichten übereinstimmen (act. 2/4). Für das\nJahr 2007 führt die O. AG 333 Stunden und für das Jahr 2008 185.25 Stunden auf. Die\nAuflistungen sind in die Bereiche \"Heizung\" und \"Lüftung\" unterteilt. Im Bereich\n\"Heizung\" wurden im Jahr 2007 171 Stunden und im Jahr 2008 56.75 Stunden\ngearbeitet. Für die Arbeiten an der Lüftung wurden im Jahr 2007 162 Stunden und im\nJahr 2008 128.5 Stunden notiert. In ihrem Schreiben vom 25. Juli 2008 (act. 7/II-8)\nweist die O. AG darauf hin, dass gemäss Absprache mit dem Beschwerdeführer noch\nweitere, über den Werkvertrag vom 30. Juni 2007 (welcher sich im Übrigen nicht bei\nden Akten befindet) hinausgehende, Arbeiten im Bereich der Lüftungskanäle geleistet\nworden seien. Die Akontorechnung über Fr. 140'000.-- beinhaltete diese zusätzlichen\nArbeiten nicht. Die Mehrheit der im Jahr 2008 geleisteten Arbeitsstunden bezieht sich\nauf Arbeiten an der Lüftung. Davon war ein Teil nicht in der Auftragsbestätigung vom\n13. Juni 2007 enthalten. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufteilung der\nAkontozahlung aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden wäre deshalb sowieso\nfehlerhaft.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die im Dezember 2007\nerfolgten Akontozahlungen von Fr. 124'000.-- im Steuerjahr 2007 als\nLiegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug brachte. Dementsprechend erweist sich die\nBeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.--\nist zu verrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}