{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-180_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4591&type=1563347022&cHash=a2a1e7dc9315d9b0790f533a850c0b99", "Checksum": "53b156223d067b79e0d6932e8dd03a76"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Die Anzahlungen stellten den\nGegenwert von handwerklichen Leistungen dar, die über die ganze Dauer der\nSanierung erbracht worden seien. Die vorgeschlagene Aufteilung komme der Realität\nam nächsten.\n\nDazu stellt sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, weder die\nStatistiken der Arbeitseinsätze der O. AG noch die Dauer der Bauarbeiten bis Mai 2008\nänderten etwas an der effektiven Mittelverwendung im Dezember 2007. Bei einer\nAnerkennung eines Teilbetrags der im Jahr 2007 erfolgten Zahlungen erst im darauf\nfolgenden Jahr wäre zudem das in der Steuererklärung deklarierte bewegliche\nVermögen per 31. Dezember 2007 um diesen Teilbetrag zu tief ausgefallen.\n\nb) Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die\nSchaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist\nund die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind\n(Reparaturen, Renovationen). Sie lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und\nZweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften\nTeile ersetzt oder instand gestellt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 37 zu Art. 32 DBG). Nicht abziehbar sind gemäss\nArt. 34 lit. d DBG die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder\nWertvermehrung von Vermögensgegenständen, also Aufwendungen für bauliche\nVerbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren\nNutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen.\nBauliche Veränderungen und Neuanlagen sind damit wertvermehrend, wenn durch sie\ndie Unterhaltskosten sinken oder der Wohnkomfort steigt, was wiederum eine\nErhöhung des Einkommenssteuerwertes zur Folge hat (vgl. A. Nekola, Besteuerung des\nGrundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz, Diessenhofen 1983, S. 159).\nDerartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen\nkantonalen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 des Steuergesetzes des\nKantons St. Gallen, sGS 811.1, abgekürzt: StG).\n\nBei den Liegenschaftsunterhaltskosten handelt es sich um eine spezielle Kategorie von\nGewinnungskosten. Voraussetzung für die Erfassung von steuerbaren Einkünften ist,\ndass sie dem Steuerpflichtigen im massgebenden Zeitpunkt zugeflossen sind, für die\nBerücksichtigung von anrechenbaren Gewinnungskosten, dass diese angefallen sind\n(Realisationsprinzip). Einkünfte und Aufwendungen sind demnach in zeitlicher Hinsicht\nabzugrenzen (Periodizitätsprinzip). Periodenfremde Einkünfte und Abzüge können für\ndie steuerliche Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden. Für die\nAnrechenbarkeit von Aufwendungen gilt in der Regel der Grundsatz der Fälligkeit.\nAllerdings wird in der Praxis, insbesondere bei privaten Aufwendungen, aus Gründen\nder Vereinfachung der Steuerveranlagung auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen\nZahlung abgestellt. Dies bietet sich insbesondere bei Liegenschaftsunterhaltskosten an\n(Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6.\nAuflage, St. Gallen 1999, S. 30 f. und 151; Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten\nnach schweizerischem Steuerrecht, Grüsch 1989, S. 40, 43 und 159; StR 2003, S. 766;\nStE 2004, B 25.6 Nr. 51; StB 44 Nr. 2 Ziff. 6). Der Zeitpunkt des effektiven Abflusses\nbeim Steuerpflichtigen muss also massgebend sein (Zweifel/Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, I/2a - DBG Art. 1-82, 2. Auflage, Basel 2008, N 9 zu\nArt. 32 DBG).\n\nc) Mit Auftragsbestätigung vom 13. Juni 2007 stellte die O. AG dem Beschwerdeführer\neinen Betrag von Fr. 140'000.-- in Rechnung (vgl. act. 7/I-1.5). Als Zahlungskonditionen\nwurde eine Fälligkeit von 50% der Gesamtsumme bei Bestellung, 40% bei\nBaufortschritt und 10% nach Abnahme vereinbart. 50% oder Fr. 70'000.-- bezahlte der\nBeschwerdeführer am 7. Dezember 2007. Am 28. Dezember 2007 leistete er eine\nZahlung von 54'000.--, was nicht ganz 40% entspricht. Dabei ist nicht entscheidend,\nob zu jenem Zeitpunkt der Bau bereits fortgeschritten war. Vielmehr ist darauf\nabzustellen, dass die Unterhaltskosten bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung,\nspätestens aber mit der effektiv erfolgten Zahlung abzugsfähig wurden und damit auch\nim Steuerjahr 2007 abgezogen werden müssen. Ein Übertrag eines Teils dieser\nZahlung auf das Steuerjahr 2008 würde eine periodenfremde Berücksichtigung von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewinnungskosten darstellen. Dies ist nicht zulässig. Bei der Zahlung handelt es sich\nauch nicht um eine reine Vorauszahlung, sondern um eine in Rechnung gestellte\nAkontozahlung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.\nAuflage, Zürich 2009, N 107 zu Art. 210 DBG).\n\n"}