{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-180_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4591&type=1563347022&cHash=a2a1e7dc9315d9b0790f533a850c0b99", "Checksum": "53b156223d067b79e0d6932e8dd03a76"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Liegenschaftsunterhaltskosten sind im\nZeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/\n1-2009/180).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch acv treuhand ag, Grünaustrasse 25, 9471 Buchs,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X, Rentner, wohnt in seiner Liegenschaft in R. Die Liegenschaft wurde am 29.\nOktober 2003 mit einem Verkehrswert von Fr. 1'370'000.-- und einem Mietwert von Fr.\n51'960.-- geschätzt. In den Jahren 2007 und 2008 wurde die Heizungs- und\nLüftungsanlage des Hauses mit Schwimmbad und Klimaanlage saniert.\n\nFür das Jahr 2007 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'528.-- und ein\nsteuerbares Vermögen von Fr. 1'266'346.--. Die Veranlagungsbehörde nahm einige\nKorrekturen vor. Unter Anderem erhöhte sie die Unterhalts- und Verwaltungskosten für\nLiegenschaften von Fr. 111'092.-- auf Fr. 148'176.--, da sie die im Jahr 2007\ngeleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 124'000.-- für die\nHeizungssanierungskosten gesamthaft dem Jahr 2007 zuordnete. Der Steuerpflichtige\nwurde für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n0.-- veranlagt.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhob X am 26. Mai 2009 Einsprache mit dem Antrag, die\nAkontozahlung von Fr. 124'000.-- sei hälftig auf die Jahre 2007 und 2008 zu verteilen.\nMit Entscheid vom 3. September 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache\nab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhob X durch seine Vertreterin mit Eingabe vom\n1. Oktober 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte die\nAufteilung der Akontozahlung zu 65% oder Fr. 83'200.-- (recte: 80'600.--) auf 2007 und\n35% oder Fr. 44'800.-- (recte: 43'400.--) auf 2008.\n\nMit Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragte das kantonale Steueramt die\nAbweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht\nvernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2009 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung\nzum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Die gesamten für das Steuerjahr 2007 veranlagten Unterhaltskosten betragen Fr.\n148'176.--. Davon sind Fr. 24'176.-- unbestrittenermassen dem Steuerjahr 2007\nzuzurechnen. Bezüglich der restlichen Fr. 124'000.-- ist die Qualifikation als\nabziehbarer Liegenschaftsunterhalt ebenfalls unbestritten. Dabei handelt es sich um\nAkontozahlungen vom 7. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 70'000.-- und vom 28.\nDezember 2007 in der Höhe von Fr. 54'000.-- an die O. AG (vgl. act. 7/II-8). Diese\nwurde mit der Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlage in der Liegenschaft in R\nbeauftragt, wobei die Arbeiten von November 2007 bis Mai 2008 dauerten (vgl. act.\n2/6). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob diese\nAkontozahlungen von Fr. 124'000.-- gesamthaft im Steuerjahr 2007 zum Abzug zu\nbringen oder auf die Steuerjahre 2007 und 2008 aufzuteilen sind.\n\na) Die Vorinstanz führt im Einsprache-Entscheid aus, Unterhaltsaufwendungen seien im\nprivaten Bereich im Zeitpunkt der Bezahlung abzugsfähig. Aus der Schlussrechnung\nder O. AG vom 25. Juli 2008 gehe hervor, dass am 7. Dezember 2007 eine erste\nAkontozahlung von Fr. 70'000.-- und am 28. Dezember 2007 eine zweite\nAkontozahlung von Fr. 54'000.-- erfolgt sei. Im Jahr 2007 seien also\nGebäudeunterhaltskosten von Fr. 124'000.-- bezahlt worden. Für die Aufteilung dieser\nKosten auf die Jahre 2007 und 2008 fehle es an einer geeigneten gesetzlichen\nGrundlage. Der Steuerpflichtige könne nicht in Abwägung einer besseren\nSteuerbelastung eine bereits erfolgte Mittelverwendung erst zu einem späteren\nZeitpunkt anrechnen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die zweite\nAkontozahlung erst im Januar 2008 vorzunehmen. Dass er keine Rechnungen und\nAufforderungen für die geleisteten Akontozahlungen erhalten habe, entspreche dem\nvereinbarten Zahlungsmodus mit der O. AG.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}