5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 400.-- und des Gerichtsverfahrens der Angeklagten zu einem Fünftel aufzuerlegen; vier Fünftel sind vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Eine ausseramtliche Entschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 941.1). Im vorliegenden Verfahren stellte die Angeklagte keinen solchen Antrag. Entscheid: