rechtfertigen würde. Das Verhalten der Angeklagten hat jedoch Züge einer Selbstanzeige, weshalb es im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 140 zu Art. 175 DBG). e) In Anbetracht der fahrlässigen Tatbegehung in leichtem bis mittlerem Grad, des strafmindernd zu berücksichtigenden Verhaltens, das zur Aufdeckung der Steuerhinterziehung führte, und der wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint eine Busse in der Höhe eines Drittels der hinterzogenen Steuer und damit von Fr. 6'000.-- als angemessen.