Es bedurfte der Nachfrage des Steuerkommissärs zum Beginn der Rente, worauf die Vertreterin der Angeklagten erklärte, dass die Rente bereits seit 2002 fliesse und nicht deklariert worden sei. Es liegt somit keine umfassende und vorbehaltlose Selbstanzeige nach Art. 248 Abs. 5 StG vor, welche eine Reduktion der Busse auf einen Fünftel © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte