Konkrete Angaben zur Höhe der Rente in den Vorjahren wurden ebenfalls nicht gemacht, was für die Angeklagte ein Leichtes gewesen wäre. Mit dem besagten Schreiben sollte hauptsächlich die Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Rentenanteils erläutert werden. Folglich wurde damit und mit der erstmaligen Deklaration der Rente im Jahr 2006 lediglich ein Anhaltspunkt geschaffen, dass sie unrichtig besteuert wurde. Es bedurfte der Nachfrage des Steuerkommissärs zum Beginn der Rente, worauf die Vertreterin der Angeklagten erklärte, dass die Rente bereits seit 2002 fliesse und nicht deklariert worden sei.