Dem Schreiben beigelegt war ein entsprechender Rentenausweis, worin für das Jahr 2006 eine Brutto-Rente von US $ 50'580.-- ausgewiesen wurde. Mit diesem Schreiben hat die Angeklagte lediglich Bezug auf die hängige Veranlagung 2006 genommen und die Rente für dieses Jahr deklariert. Das Schreiben war mit dem Betreff "Steuererklärung 2006" versehen, der Rentenausweis betraf das Jahr 2006. Da das Steuerjahr 2006 in jenem Zeitpunkt noch nicht veranlagt war, kann diesbezüglich keine Selbstanzeige vorliegen. Entgegen den Ausführungen der Angeklagten war aus diesem Schreiben keineswegs ersichtlich, dass die US-Rente bereits in den Vorjahren geflossen war.