bb) Zusammen mit der Steuererklärung 2006 reichte die Vertreterin der Angeklagten am 11. Juni 2007 ein Schreiben ein (act. 4/7). Darin wird auf Position 3.2 der Steuererklärung 2006 hingewiesen, worin eine Rente der Angeklagten deklariert werde. Es handle sich dabei um Ruhegehalts-Zahlungen des amerikanischen Militärs. Deren Besteuerung werde nach Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA-USA vollzogen. Es folgte eine konkrete Berechnung der in der Schweiz steuerbaren Einkünfte. Dem Schreiben beigelegt war ein entsprechender Rentenausweis, worin für das Jahr 2006 eine Brutto-Rente von US $ 50'580.-- ausgewiesen wurde.