aufgeführt wird. Die Meldung muss hinsichtlich der hinterzogenen Faktoren umfassend und vorbehaltlos sein sowie konkrete Angaben über die unversteuerten Werte enthalten. Schliesslich muss sich der Steuerpflichtige ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (St. Galler Steuerbuch StB 248 Nr. 2; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 124 ff. zu Art. 175 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).