Es genügt nicht, wenn lediglich ein Anhaltspunkt über bisher nicht oder nur unvollständig versteuerte Positionen geschaffen wird. So ist es ungenügend, wenn in einer späteren Deklaration ohne weiteren Zusatz der bisher verschwiegene Beginn der Erwerbstätigkeit der Ehefrau angegeben, einer späteren Steuererklärung ein unberücksichtigt gebliebener Lohnausweis einer früheren Veranlagung beigelegt oder ein bisher verheimlichtes Sparbuch stillschweigend im Wertschriftenverzeichnis © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte