Die Selbstanzeige muss bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben. Sodann muss der Selbstanzeiger die Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen. Die Anzeige soll die Angabe enthalten, dass die steuerpflichtige Person bisher nicht oder unvollständig versteuert hat. Das Wort "Selbstanzeige" muss nicht vorkommen. Aus der Erklärung muss aber deutlich zum Ausdruck kommen, dass bis anhin ungenügend versteuert wurde und dies nun korrigiert werden soll (aufrichtige Reue). Es genügt nicht, wenn lediglich ein Anhaltspunkt über bisher nicht oder nur unvollständig versteuerte Positionen geschaffen wird.