aa) Die Selbstanzeige stellt einen Strafzumessungsgrund eigener Art dar und ist zugleich ein Spezialfall der aufrichtigen Reue im Sinn von Art. 48 lit. d StGB (Hofer, a.a.O., S. 46 f.). Eine Selbstanzeige nach Art. 248 Abs. 5 StG setzt voraus, dass die entsprechende Meldung von der steuerpflichtigen Person bzw. ihrem Vertreter ergangen ist. Die Anzeige muss aus eigenem Antrieb erfolgt sein, die steuerpflichtige Person darf nicht unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten Entdeckungsgefahr gehandelt haben. Die Selbstanzeige muss bei den Steuerbehörden eintreffen, bevor diese von der Steuerhinterziehung Kenntnis haben.