Die Angeklagte beantragt, die Busse sei auf einen Fünftel zu reduzieren, da eine Selbstanzeige im Sinn von Art. 248 Abs. 5 StG vorliege. Eine Selbstanzeige sei nicht an eine Formvorschrift gebunden. Im Schreiben vom 11. Juni 2007 an das Steueramt der Gemeinde B sei klar und deutlich auf den Zufluss der Militärrente hingewiesen worden. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz vom 23. September 2002 habe sie keine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte