Im Übrigen ist die Bussenhöhe bereits im Strafbescheid – und nicht erst im Gerichtsurteil – nachvollziehbar zu begründen. Zur Selbstanzeige führte die Anklagebehörde im Strafbescheid aus, diese müsse vollständig alle bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte einschliessen. Sie dürfe keine neuen Unrichtigkeiten oder Lücken enthalten. Das Schreiben vom 11. Juni 2007 habe die Steuererklärung 2006 betroffen. Darin sei auf die in Position 3.2 der Steuererklärung deklarierte Rente verwiesen worden. Ein Hinweis auf den Rentenzufluss in den Vorjahren fehle. Erst aufgrund der Nachfrage des Steuerkommissärs sei bekannt geworden, dass die Rente bereits seit 2002 ausbezahlt werde.