c) Die Anklagebehörde ging von einer hinterzogenen Steuer von Fr. 25'187.70 aus und bemass die Busse im Strafbescheid in Würdigung "sämtlicher Umstände" und unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln mit Fr. 12'590.--, was der Hälfte von Fr. 25'187.70 entspricht. Welche Umstände gemeint sind, ist dem Strafbescheid nicht zu entnehmen. Namentlich wurden die persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt. Auch in diesem Punkt erweist sich der Strafbescheid als mangelhaft. Im Übrigen ist die Bussenhöhe bereits im Strafbescheid – und nicht erst im Gerichtsurteil – nachvollziehbar zu begründen.