b) Ausgangspunkt bei der Strafzumessung für die Steuerhinterziehung ist der einfache Betrag der hinterzogenen Steuer. Als grobe Regel gilt, dass das Regelmass der einfachen hinterzogenen Steuer greift, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe fehlt (Hofer, a.a.O., S. 45, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 91 zur Art. 175 DBG, mit Hinweisen). Das steuerbare Einkommen erhöhte sich für das Jahr 2002 um Fr. 35'000.-- von Fr. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte