Die dem Steuerpflichtigen auferlegte Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten wird durch die Bestellung eines Vertreters nicht abgeschwächt. Der Vertretene hat vielmehr bei der Auswahl, Instruktion sowie Überwachung und Überprüfung des Vertreters die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 72 zur Art. 175 DBG; B. Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Bern 1992, S. 237). Auch eine allenfalls falsche Auskunft eines Steuerberaters vermag sie daher nicht zu entlasten. Im Zweifelsfall hätte sie sämtliche Einkünfte, darunter auch