bb) Mit ihrer Unterschrift unter die Steuererklärungen 2002, 2003 und 2005 hat die Angeklagte die Richtigkeit der sie betreffenden Angaben bestätigt. Aufgrund ihrer Aussagen ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass sie die Steuerangelegenheiten in Zusammenarbeit mit einer Treuhandfirma erledigt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die dem Steuerpflichtigen auferlegte Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten wird durch die Bestellung eines Vertreters nicht abgeschwächt.