Für die Strafzumessung ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 4). Die Angeklagte macht geltend, sie habe die Rechtslage bezüglich der Besteuerung der amerikanischen Rente in der Schweiz nicht gekannt. Sie habe die Rente bereits in den USA versteuert und gedacht, dass alles vollkommen getrennt von der Schweiz sei.