Die Anklagebehörde hat auf Ersuchen der Angeklagten am 15. Juni 2009 eine persönliche Anhörung durchgeführt. Die Angeklagte machte dabei geltend, dass sie die Militärrente in den Jahren 2002 bis 2005 in den USA versteuert habe. Sie habe nicht gewusst, dass diese Rente aufgrund des DBA-USA auch in der Schweiz steuerbar sei. Im Strafbescheid fehlen Angaben zum subjektiven Tatbestand. Der Strafbescheid ist diesbezüglich unvollständig. Daraus geht nicht hervor, ob der Angeklagten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt wird. Für die Strafzumessung ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung (vgl. nachfolgend E. 4).