Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung fehlt es jedoch am subjektiven Tatbestand. Ohne ihre Unterschrift hat sie keine Verantwortung für die unvollständige Steuererklärung übernommen. Ihre Unterlassung kann mangels Mahnung auch nicht als Steuerwiderhandlung qualifiziert werden. cc) Bezüglich der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2004 ist die Angeklagte daher vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freizusprechen.